Schadensfall 10/2018 Richtig aufklären, sonst drohen enttäuschte Kunden

Ein Fachbetrieb hatte seine Arbeit zwar ordentlich und fachgerecht ausgeführt, dem Kunden aber vor der Montage nicht klar gesagt, dass die Hinderniserkennung bei Rollläden keinen Schutz vor Verletzungen bietet. Hinterher beschwerte sich der Auftraggeber über ein Problem, welches der Handwerker mit Aufklärung und besserer Planung leicht hätte vermeiden können.

Der Handwerker hatte die PVC-Rollläden fachgerecht montiert, aber die Anzahl der Antriebe nicht richtig kalkuliert. - © Rinn

In einer Senioren-Wohnanlage baute ein Fachbetrieb Kunststoffrollläden mit elektrischen Rohrmotoren ein. Nach den Anforderungen der Ausschreibung sollte die Firma Motoren mit sog. Hinderniserkennung installieren. Kurze Zeit nachdem die neuen Anlagen eingerichtet waren, meldete sich der Bauherr beim ausführenden Unternehmen und bemängelte, dass die Rollläden sich nicht abschalteten und stoppten, wenn sie auf ein Hindernis aufliefen. Der mit der Lieferung und Montage der Rollläden beauftragte Handwerker wies anhand seiner Unterlagen nach, dass er Antriebe mit eben dieser Hinderniserkennung eingebaut hatte. Der hinzugezogene Sachverständige musste nun klären, ob ein Mangel des Produkts vorlag oder ob der Fachmann nicht fachgerecht gearbeitet hatte.

SCHADENSBILD

Bei der Ortsbesichtigung stellte er fest, dass die Hinderniserkennung bei Rollläden mit einteiligem Behang einwandfrei funktionierte. Sobald er den Behang auf ein Hindernis fahren ließ, z.B. einen Stuhl, lief der Motor noch einige Sekunden nach und schaltete dann ab. Allerdings fiel dem Experten auf, dass sich an den größeren Fensteranlagen Rollläden mit geteilten Behängen befanden, die auf einer durchgehenden Welle montiert waren: Ein einzelner Antrieb fuhr hier zwei oder sogar drei Behänge. Lief an solchen Anlagen einer der Behänge auf ein Hindernis auf, stoppte der Motor nicht wie geplant nach kurzer Zeit. Der Handwerker hatte tatsächlich die geforderten Antriebe mit Selbstabschaltung montiert, die Hinderniserkennung funktionierte bei den mehrteiligen Anlagen aber nicht.

HINTERGRUND

Allgemein anzumerken ist, dass die Hinderniserkennung keine Schließkantensicherung darstellt, wie sie aus dem Torbau bekannt ist. Der Bauherr bemängelte, dass selbst bei den einteiligen Anlagen die Hinderniserkennung erst dann anspreche, wenn bereits ein guter Teil des Behanggewichts auf dem Hindernis aufliegt und nach unten drückt. Der Betreiber der Wohnanlage befürchtete Verletzungsgefahren für die Bewohner, die durch die Hinderniserkennung geschützt sein sollten. Allerdings schätzte der Gutachter die Gefahr aufgrund des niedrigen Gewichts der Einzelbehänge von weniger als 20 Kilogramm gering ein und hielt einen Vergleich mit Toranlagen für unangebracht. Im Schutz vor Verletzungen liege auch gar nicht die Aufgabe der Hinderniserkennung bei Rollläden. Sinn und Zweck der Funktion sei es vielmehr, die gesamte Rollladenanlage bei
Behinderungen vor Beschädigungen zu schützen – zum Beispiel beim Auflaufen auf ein Hindernis, Festfrieren des Behangs etc.

SCHADENSANALYSE

Das Fabrikat des im vorliegenden Fall verbauten Rohrmotors gewährleistet die Hinderniserkennung über eine Auswertung des Drehmoments. Fährt der Behang nach unten, registriert die Elektronik des Antriebs, wenn er auf ein Hindernis aufläuft und kein Gewicht mehr die Welle belastet. Dann schaltet der Motor ab und der Rollladenpanzer bleibt stehen. Wenn bei mehrteiligen Anlagen nur einer der Behänge blockiert wird, reicht die Abminderung der Gewichtskraft nicht aus, um den Motor abzuschalten.

LÖSUNG

Um die geforderte Funktion einer Hinderniserkennung an allen Rollläden zu gewährleisten, hätte der beauftragte Betrieb alle Behänge mit eigenen Antrieben ausstatten müssen. Das war allerdings schwierig, da viele Behänge nur eine sehr geringe Breite hatten. Die Verwendung von Freilaufkupplungen hätte nach Ansicht des Sachverständigen eventuelle Beschädigungen nur bedingt verhindert. Der Aufwand für eine Ergänzung der gesamten Anlage mit zusätzlichen Antrieben hätte wiederum in keinem Verhältnis zum Nutzen gestanden. Deshalb lief der Fall auf einen Vergleich der Parteien hinaus.