Schadensfall Regenfestes Tuch allein reicht nicht

Wenn der Kunde einem schon die Hand reicht, sollte man diese auch greifen. Im folgenden Fall wollte der Fachbetrieb seine Fehler partout nicht einsehen, so dass das Gericht entscheiden musste. Es ging um die Ausführung einer Markise, die der Kunde unbedingt auch bei Regen nutzen wollte.

Der Ausfall der Markise war so dimensioniert, dass das Tuch an einer Seite auf das Nachbargrundstück ragte. - © Santner

Um seine Terrasse auch bei Regen nutzen zu können, hatte ein Kunde bei einem Fachbetrieb eine Gelenkarmmarkise mit wasserdichtem Stoff in Auftrag gegeben. Wichtig war ihm dabei, dass diese so dimensioniert ist, dass sie auf eigenem Grund entwässert – das Grundstück läuft an dieser Stelle konisch zusammen. Zudem wünschte er sich, wegen der vermeintlich besseren Tragfähigkeit, einen dritten Arm.

SCHADENSBILD

Der Betrieb befestigte die georderte Markise an der Decke des über der Terrasse liegenden Balkons. Die Montagehöhe lag situationsbedingt bei nur 2.370 Millimeter. Zufrieden war der Kunde nach Ende der Arbeiten nicht. Er reklamierte mehrere Mängel: So wurde die Markise ohne den gewünschten dritten Arm geliefert. Außerdem war die Anlage in der Ausladung so dimensioniert, dass sie an einer Ecke auf den Grund des Nachbarn ragte und auch dort entwässert hätte. Hinzu kam, dass der Betrieb die Anlage so eingestellt hatte, dass nur noch eine Durchgangshöhe von 1.790 Millimeter vorhanden war. Der Kunde hätte dies auch akzeptiert, wenn sich nicht trotzdem ein Wassersack gebildet hätte – und dies schon bei leichtem Regen.

In der Folge rüstete das Unternehmen den dritten Arm nach. Danach war die Markisenanlage allerdings so eingestellt, dass das Tuch an der linken Seite eine erhöhte Faltenbildung aufwies. Auch die Mittelarmgelenke waren so eingestellt, dass eine Parallelität der Arme bei weitem nicht gegeben war. Für den Kunden war die Markise so unbrauchbar. Der Betrieb wollte die Mängel bzw. Fehler nicht einsehen und keine Verbesserung herstellen. Der Fall landete vor Gericht, ein Sachverständiger wurde hinzugezogen.

SCHADENSANALYSE UND HINTERGRUND

Der grundsätzliche Fehler erfolgte in der Beratung. Der Fachbetrieb hätte darauf hinweisen müssen, dass diese Situation mit einer Gelenkarmmarkise nicht lösbar ist. Zudem wählte das Unternehmen den Markisenausfall mit 3.000 Millimeter falsch, so dass die Markise auf den Nachbargrund ragte. Die EN 13561, Abschnitt 4.4 „Widerstand gegen Wasseransammlung“ wurde bei der Betrachtung komplett außen vor gelassen.

LÖSUNG

Der Kunde war sehr kompromissbereit – im Gegensatz zur ausführenden Firma, die sämtliche Kompromissvorschläge ablehnte. Die Parteien sahen sich folgerichtig vor Gericht wieder, wo es zum Vergleich kam: Die Arme baute der Betrieb auf 2.500 Millimeter zurück, die Neigung stellte er auf zirka 15 Grad ein. Damit war der Kunde letztlich zufrieden. Die Regenfestigkeit der Markise war für ihn die wichtigste Eigenschaft.