Schadensfall Die Arbeit den Profis überlassen

Alles richtig gemacht und trotzdem vor dem Richter gestanden – so erging es einem Fachbetrieb, der bei einem Kunden ein neues Horizontaltor montierte. Für die entstandenen Probleme war jedoch der Auftraggeber selbst verantwortlich.

Nach zwei Jahren stellte der Bauherr massive Probleme beim Verschluss seines neuen Horizontaltores fest. - © Müller

Für seine am Einfamilienhaus angebaute Garage hatte der Bauherr ein Garagentor mit maximaler Durchfahrtshöhe und -breite in Auftrag gegeben. Der Fachbetrieb montierte ein handbetätigtes Horizontaltor. Nach Absprache mit dem Auftraggeber erfolgte der Einbau in die Öffnung, ohne dass eine bestimmungsgemäße Zufahrt vorhanden gewesen wäre.

SCHADENSBILD

Nach nur zwei Jahren kam es zu massiven Problemen beim Schließen der Anlage. Nach Reklamation beim Montagebetrieb erkannte der zuständige Techniker, dass die behaupteten Mängel auf eine nicht sachgemäße Nutzung der Anlage zurückzuführen waren. Zwischenzeitlich hatte der Auftraggeber einen Flügelstopper verbaut und die nicht genutzten Laufschienenstücke bauseits demontiert. Die Zufahrt zur Garage hatte er nicht angepasst, sondern mit lose verlegten Baubohlen nur behelfsmäßig hergestellt. Da sich die Parteien nicht einigen konnten, war der Gang zum Landgericht vorprogrammiert.

SCHADENSANALYSE

Gemäß dem Gutachten des hinzugezogenen Sachverständigen war der Schnäpper des handgeführten Tores offensichtlich wiederholt und mit Kraft gegen die Halteriegel gedrückt worden. Deren Befestigung gab mit der Zeit nach, die Schrauben lockerten sich. Auch mit losen Bügeln nutzte der Auftraggeber das Tor weiter, den unteren Haltebügel hatte er kurzerhand demontiert. Das hatte Folgen: Die mechanische Kraftübertragung, um die im Schnäpper montierte Feder zurückzuziehen, erfolgt durch den zwischen Griff und unterem Verriegelungsapparat montierten Bowdenzug. Da der untere Verriegelungsapparat lose geworden bzw. bauseits demontiert worden war, griff die Schubstangenbetätigung nicht mehr – das System versagte. In der Folge ließ sich die Verriegelung nicht mehr aktivieren.

HINTERGRUND

Die Zu- und Durchfahrt des Tores ist nur mit jeweils außen und innen abgelegten Baubohlen provisorisch hergestellt. Die Bohlen liegen lose auf und können sich bei Durchfahrt nach innen bzw. außen verschieben. Hierbei kommt es zu entsprechenden, nicht bestimmungsgemäßen, Krafteinwirkungen auf die Bodenschiene und in der Folge auf das Torblatt.
Das Torblatt bzw. das die erste Sektion abschließende Profil mit der inneren Schubstange steht unmittelbar neben der Durchfahrtsöffnung und damit der unzulässigen Krafteinwirkung. Hieraus resultieren entsprechende Spannungseinwirkungen auf die Sektion bzw. das Abschlussprofil, welche zu Vibrationen führen. Dadurch kommt es zum festgestellten Lösen der Verschraubungen und damit zum Versagen am unteren Verriegelungsapparat. In der Folge hat zunächst die untere Verriegelung nicht mehr einwandfrei eingegriffen. Den Haltebügel entfernte der Bauherr, um das Tor überhaupt noch schließen zu können. In der weiteren Folge sind die eingepressten Gewindehülsen in der Endsektion zur Aufnahme der Verriegelungsbefestigung unten entweder lose geworden oder schlugen aus.

LÖSUNG

Der Sachverständige sieht keinen Fehler des Montagebetriebs. Der behauptete Mangel/Defekt ist auf ein falsches Nutzungsverhalten des Kunden zurückzuführen. Es liegt weder ein Herstellungs- noch ein Einbaufehler vor. Sowohl die nur provisorische Zufahrt zur Garage als auch die Situation im Inneren mit frei und ungeschützt liegender unterer Torschiene widersprechen der Montageanleitung. Darin erfolgt auch klar der Hinweis, dass jeglicher Umbau der Toranlage nicht statthaft ist. Das betrifft die Verkürzung der lichten Öffnung, verbunden mit dem erfolgten Laufschienenrückbau, ebenso wie die Demontage der unteren Bügelverriegelung.
Dass die Parteien dennoch vor Gericht landeten, ist auf die Unnachgiebigkeit des Auftraggebers zurückzuführen. So weit hätte es nicht kommen müssen. Hätte der Bauherr beispielsweise beim ersten Auftreten des Fehlers – nicht bestimmungsgemäßen Verriegelns – einen professionellen Monteur beauftragt, den Fehler zu beheben, hätte es nicht zwingend auf den nun notwendigen Teileaustausch hinauslaufen müssen.