Schadensfall 1/2-2026 Normkonform – trotzdem nicht sicher

Ein Tiefgaragentor hatte ein Fahrzeug beschädigt, das den Torbereich nicht unmittelbar verlassen konnte. Obwohl das Tor die Sicherheitsanforderungen der DIN EN 12453 erfüllte, wurde der Betreiber haftbar gemacht. Wie das Oberlandesgericht zu seiner Entscheidung kam und was das Urteil für sachkundige Prüfer bedeutet, erläutern Markus und Yannik Macal, beide ö.b.u.v. Sachverständige, in diesem Beitrag.

Das für ein Tief- oder Sammelgaragentor geforderte Schutzniveau ist in der Regel sehr hoch. - © Macal

Viele Tiefgaragenbetreiber, dazu gehören auch Wohnungseigentümergemeinschaften, gehen davon aus, dass sie durch eine regelmäßige Prüfung ihres Einfahrtstores auf der sicheren Seite sind. Grundlage der jährlichen Prüfung sind unter anderem die ASR A1.7 sowie die für den Prüfer anwendbaren Normen, hierbei insbesondere die DIN EN 12453. Der Prüfer ist unter anderem dazu verpflichtet, die einwandfreie Funktion der Sicherheitseinrichtungen zu kontrollieren. Der Sachkundige im Sinn der Regelwerke prüft dabei auch, ob dass sogenannte Mindestschutzniveau erreicht wird.

Mindestschutzniveau gemäß DIN EN 12453

Bei einem Tief- oder Sammelgaragentor ist das Mindestschutzniveau in der Regel sehr hoch, da ein hoher Automatisierungsgrad vorliegt. In der Regel haben diese Tore immer eine Zeitschließung und liegen auch im öffentlich zugänglichen Bereich. Damit ergibt sich nicht nur der Schutz von Fahrzeugen, sondern auch von besonders schutzbedürftigen Personen wie zum Beispiel Kindern.

Das Schutzniveau ist innerhalb der DIN EN 12453 geregelt. In den meisten Fällen bedeutet dies, dass eine Kontaktleiste unterhalb des Tores installiert ist und das Tor bei Berührung sofort reversiert. Des Weiteren ist mindestens eine Lichtschranke als berührungslose Überwachung zu installieren. In vielen Fällen muss auch eine zweite Lichtschranke montiert werden. Das kann unterschiedliche Gründe haben – etwa um den Sachschutz zu gewährleisten oder aufgrund der nicht einzuhaltenden Abstände zum Tor.

Ich möchte jeden Torprüfer dafür sensibilisieren, sich die jeweils konkret vorgefundene Absicherung des Tores genauer anzusehen.

Markus Macal

Zusätzlich Risikobeurteilung vornehmen

Ist hier wirklich alles montiert, so wird der Prüfer in Richtung Sicherheitseinrichtungen keine weiteren Forderungen stellen und die Prüfplakette aufkleben. Aber reicht das aus? Ein klares Nein. Zunächst wäre daran zu erinnern, dass auch unsere bekannten Normen auf die DIN EN ISO 12100 verweisen. Es handelt sich um eine Unternorm der Maschinenrichtlinie und behandelt die sogenannte Risikobeurteilung. Zusätzliche Gefährdungen, die gegebenenfalls durch eine besondere Einbausituation entstehen, müssen mit betrachtet und abgesichert werden. Innerhalb der Norm ist es auch so beschrieben. Sich nur allein auf das Mindestschutzniveau der DIN EN 12453 zu verlassen, ist fahrlässig.

So hat es jetzt auch ein Oberlandesgericht im Fall eines Unfallschadens innerhalb einer Tiefgarage entschieden. In diesem Fall wurde ein hochwertiges Auto von der Toranlage beschädigt und der Eigentümer verlangte von dem Betreiber der Tiefgarage einen Betrag von mehr als 50.000 Euro für die Reparatur seines Fahrzeugs. Am Ende landete der Fall vor dem OLG. Konkret können wir an dem Urteil erkennen, dass auch in diesem Fall die Toranlage das Mindestschutzniveau gemäß Normvorgabe erfüllte. Das reichte dem OLG aber nicht. Denn der in diesem Fall eingesetzte Sachverständige erläuterte plausibel, dass zusätzliche Sicherheitseinrichtungen, wie zum Beispiel Sensoren oder Lichtgitter, den Unfall vermieden hätten.

Die Verkehrssicherungspflicht des Torbetreibers ist laut OLG nicht mit dem Nachweis der Einhaltung einer Sicherheitsnorm erledigt. Neben den normativen Mindestanforderungen sind mögliche zusätzliche Gefährdungen im Rahmen einer Risikobeurteilung zu berücksichtigen. - © Macal

OLG-Urteil: Der Fall im Detail

Aber was genau war im konkreten Fall passiert? Der Fahrer konnte offensichtlich nicht unmittelbar aus dem Torbereich herausfahren und blieb mit seinem Fahrzeug so stehen, dass das Heck noch teilweise unterhalb des Tores stand. Der Zeitzulauf wurde aktiviert und das Tor senkte sich ab, verhakte sich dann an dem Fahrzeug und führte zu dem Schaden an dem Pkw. Der vom Gericht bestellte Sachverständige stellte offensichtlich fest, dass eine Kontaktleiste und Lichtschranke verbaut waren. Aber in dieser konkreten Situation wurde das Fahrzeug dennoch nicht oder zu spät erkannt.

Über das Mindestschutzniveau hinausgehende Maßnahmen wurden sodann vom Sachverständigen erläutert – und er konnte das Gericht offensichtlich davon überzeugen, dass mit einem eingebauten Lichtgitter oder mit Sensoren das Fahrzeug erkannt worden wäre, wodurch es nicht zu dem Unfallschaden gekommen wäre. Das Gericht folgte diesen Angaben und verklagte den Betreiber der Tiefgarage zur Zahlung der Reparaturkosten. Das Gericht bestätigte, dass die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers nicht einfach mit dem Nachweis der Einhaltung einer Sicherheitsnorm erledigt ist. Er muss in speziellen Fällen weitere Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, die weit über dem Niveau der Norm liegen.

Torbetreiber: Regressansprüche gegen Prüfbetrieb?

Kommen wir nun gedanklich wieder zurück in unsere normale Tor-Welt. Welcher Prüfer kennt eine solche Situation nicht? Das Tor ist nach Norm abgesichert und er klebt daher seine Plakette auf die Toranlage. Dabei sollten wir uns darüber im Klaren sein, dass bei fast jedem Tiefgaragen- oder Sammelgaragentor eine ähnliche Situation mit dem Fahrzeug denkbar wäre. An dieser Stelle möchte ich jeden Torprüfer dafür sensibilisieren, sich die jeweils konkret vorgefundene Absicherung des Tores genauer anzusehen. Sollten zur vorgefundenen Absicherung des Tores Zweifel aufkommen, so sollte der Sachkundige auf jeden Fall eine Empfehlung aussprechen. Er sollte dem Betreiber zusätzliche Sicherheitseinrichtungen empfehlen und ihm erläutern, warum das wichtig ist.

Im konkreten Fall (OLG) könnte ich mir vorstellen, dass der Betreiber der Tiefgarage dieses Urteil nicht auf sich beruhen lassen wird. Vorstellbar ist insbesondere, und das passiert häufig, dass der Betreiber die Firma die für die Prüfung des Tores verantwortlich ist, verklagt und entsprechend Regressansprüche geltend macht.

Markus Macal ist von der HWK Düsseldorf öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger. Sein Spezialgebiet sind Garagentore und Industrietore. Sein Sohn Yannik ist von der IHK zu Hagen öffentlich bestellter Sachverständiger.
- © Macal

So sind Sie auf der sicheren Seite

Dieses Beispiel zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, nicht stur die Normen zu betrachten, sondern zusätzliche Überlegungen zu möglichen Gefährdungen (Risikobeurteilung) einfließen zu lassen und unbedingt schriftlich auf diese Dinge hinzuweisen. Hierbei darf man sich nicht allein auf Tiefgaragentore fixieren. Auch Dreh- und Schiebetore müssen genauer betrachtet werden. Im Grunde jedes Tor, das automatisiert ist und von Pkw/Lkw durchfahren wird.