Schadensfall 4/14 Neue Produktregeln beachten, sonst droht der Ausbau von Toren

Die neue Bauproduktenverordnung (BPV) gilt seit Juli 2013 und hat Folgen für Metall- und Torbauer. Um Mängel im Sinne der BPV wie im vorliegenden Fall zu vermeiden, sollten Fachbetriebe auf einige Punkte achten.

Dieses Tor ist richtig eingebaut und funktioniert technisch. Wenn keine Nachweise nach der Bauproduktenverordnung vorliegen, droht trotzdem der Ausbau, wenn der Kunde reklamiert. - © Macal

Die BPV ist ohne Übergangsfristen seitdem sofort anwendbar. Interessiert das einen Metallbauer? Ja, das sollte es. Alle Schlosser/Metallbauer und sonstige Betriebe, die Tore herstellen, sind hier gefragt und müssen wichtige Punkte berücksichtigen, sonst kann der Kunde einen Mangel im Sinne der BPV monieren.

Schadensbild

In einem konkreten Fall hatte ein Metallbauer ein selbst gebautes Drehtor mit Antrieben montiert. Dann entwickelte sich eine absurde Situation: Das Tor funktionierte technisch einwandfrei. Allerdings wies das Element keinerlei Prüfzertifikat auf, hatte kein CE-Zeichen und keine Dokumentation nach den Vorgaben der Bauproduktenverordnung. Der Kunde wies auf diesen Umstand hin und verlangte eine Lösung.

Hintergrund

Der Metallbauer muss eine Leistungserklärung abgeben. Die Leistungserklärung ersetzt die bisherige Konformitätserklärung und enthält umfangreichere Produktinformationen, die der Hersteller auf der Grundlage einer von ihm zu erarbeitenden technischen Dokumentation in Zusammenhang mit dem System der Überprüfung der Leistungsbeständigkeit zur Verfügung stellen muss. Das heißt, wenn der Metallbaubetrieb keine Ausnahmeregelung vorweisen kann, muss er auch seine selbst gefertigten Drehtore und Schiebetore von einer unabhängigen Prüfstelle (z.B. ift Rosenheim, TÜV) abnehmen lassen. Insbesondere sind hier die Betriebskräfte bei kraftbetätigten Toren zu prüfen sowie Windlasten und sicheres
Öffnen.

Schadensanalyse

Der mittelständische Betrieb mit 15 Arbeitnehmern hatte die Toranlage korrekt geliefert und installiert. Eine Ausnahmegenehmigung, die die nötigen Erklärungen, technischen Dokumentationen und Kennzeichnungen umgangen hätte, lag nicht vor. Also hätte der Betrieb die BPV voll berücksichtigen und erfüllen müssen. Das Tor wurde nach dem 1. Juli 2013 montiert und hatte kein Prüfzertifikat, kein CE-Zeichen und keine Dokumentation. Das Tor wurde nicht von einer Prüfstelle zertifiziert und demnach konnte der Hersteller auch keine Leistungserklärung nachweisen.

Lösung

Weil eine nachträgliche Prüfung vor Ort zu aufwendig gewesen wäre, musste der Fachbetrieb das Tor komplett demontieren. Damit Ihnen dieser Ärger erspart bleibt, sollten Sie auf Ihre Vorgehensweise achten. Prüfen Sie, ob Sie unter die BPV fallen. In den meisten Fällen wird das der Fall sein.

So sind Sie auf der sicheren Seite

"Prüfen Sie zuerst, ob die Bauproduktenverordnung für Ihren Betrieb gilt. Wenn ja, lassen Sie das größte Tor prüfen, die kleineren Tore sind automatisch mit geprüft. Führen Sie eine „werkseigene Produktionskontrolle ein“. Erstellen Sie mit der Prüfstelle eine Leistungserklärung für Ihr Tor. Erstellen Sie die richtige Dokumentation (Einbau/Ausbau/Wartung). Zum Schluss bringen Sie die CE-Kennzeichnung auf Ihren Produkten an. Damit sind Sie auf der sicheren Seite", rät Markus Macal.

Markus Macalist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der HWK Düsseldorf für das Metallbauerhandwerk und Geschäftsführer der alm-Tor GmbH.