Schadensfall Der europäische Gedanke – nicht bei allen Gerichten angekommen

Wer heute eine Toranlage, egal ob hand- oder kraftbetätigt, in den Verkehr bringen möchte, kommt um eine CE-Kennzeichnung nicht herum, sonst weist das Produkt einen Mangel auf. Umso verwunderlicher mutet die jüngste Entscheidung eines Oberlandesgerichts an. Ö.b.u.v. Sachverständiger Markus Macal erläutert die Hintergründe.

Gemäß der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) dürfen in einem Bauwerk nur Bauprodukte mit einem CE-Kennzeichen nach BauPVo eingebaut werden. - © Macal

Die Bauproduktenverordnung (BauPVO) regelt ein in Europa einheitliches Konformitätsverfahren für Bauprodukte – und das seit dem 1. Juli 2013. Sie hat die bis dahin gültige Bauproduktenrichtlinie (BPR) abgelöst. Im Gegensatz zur BPR reicht eine einfache Konformitätsbescheinigung nicht mehr aus. Vielmehr wird der Hersteller durch die BauPVO noch mehr in die Pflicht genommen und muss eine sog. Leistungserklärung erstellen. Er muss demnach die genaue Leistung seines Produkts (Tor) erklären. Früher hatte hierzu eine Bescheinigung gereicht, in welcher der Hersteller erklärte, dass er die vorgegebenen Normen, wie z.B. die DIN EN 13241, einhalte. Heute müssen die sog. mandatierten Eigenschaften eines Tores geprüft und bewertet werden.

CE-ZEICHEN IST VERPFLICHTEND

Bei einem kraftbetätigten Schiebetor sind beispielsweise die folgenden Eigenschaften zu prüfen: Betriebskräfte, Windlasten, sicheres Öffnen. Es fällt auf, dass es sich um sicherheitstechnische Eigenschaften handelt. Um zu prüfen, ob sich die o.g. Eigenschaften sicher umsetzen lassen, steht die harmonisierte Tore-Produktnorm DIN EN 13241 zur Verfügung. Diese Norm wird durch die folgenden weiteren Normen konkretisiert: DIN EN 12453/12445, DIN EN 12424/12444, DIN EN 12604/12605. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB NRW) veröffentlicht. Diese Verwaltungsvorschrift gibt es auch in allen anderen Bundesländern. Innerhalb dieser Vorschriften ist u.a. geregelt, dass in einem Bauwerk nur Bauprodukte (Tore) mit einem CE-Kennzeichen nach BauPVO eingebaut werden dürfen. Es gibt auch Ausnahmen: Diese beziehen sich dann auf Produkte, die ein Prüfzeugnis oder eine bauaufsichtliche Zulassung aufweisen. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass das Ministerium voraussetzt, dass diese Produkte den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

VERWUNDERUNG ÜBER OLG-ENTSCHEIDUNG

Wenn man vorgenannte Begründungen hört, so ist es eigentlich eine Selbstverständlichkeit, dass Bauprodukte ohne CE-Kennzeichnung nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen und auch rechtlich gesehen einen Sachmangel aufweisen. Die deutsche Rechtsprechung sieht dies allerdings nicht immer so. Jüngst hatte ein Oberlandesgericht (OLG) darüber zu entscheiden, ob ein fehlendes CE-Kennzeichen einen Mangel darstellt. Das OLG führt aus, dass alleine das Fehlen des CE-Kennzeichens keinen Mangel rechtfertigt. Im Urteil findet sich die Begründung, dass es sich bei der CE-Kennzeichnung und dem Prüfverfahren um subjektive Erkenntnisse mit geringer Aussagekraft handle. Die Richter verweisen vielmehr auf nationale Regelwerke und Richtlinien, die ihrer Meinung nach mehr Aussagekraft haben und somit Vorrang genießen. Allerdings entsprechen unsere nationalen Regelwerke teilweise 1 : 1 den europäischen Normvorgaben.

WONACH RICHTET SICH DER GUTACHTER?

Es gibt also gute Gründe, dieses Urteil zumindest zu hinterfragen: Wenn wir in Europa eine Sprache sprechen möchten und uns auf ein einheitliches Bild einigen, dann muss das auch von den hiesigen Gerichten so gelebt werden – vor allem vor dem Hintergrund, dass selbst die nationalen technischen Baubestimmungen vorgeben, dass eine CE-Kennzeichnung für Bauprodukte mit harmonisierten Normen verpflichtend ist.
Noch einmal zur Erinnerung: Der Hersteller eines Tores muss eine nach BauPVO vorgeschriebene Prozedur durchlaufen und einen ITT-Test durchführen. Das heißt, eine unabhängige Stelle, die staatlich ernannt wurde, führt eine umfangreiche Reihe an Tests (Wind, Betriebskräfte, sicheres Öffnen usw.) durch. Am Ende steht ein geprüftes sicheres Bauprodukt. So sehen das der Hersteller, der Gesetzgeber – und auch der Gutachter, der dieses Produkt im Zuge gerichtlicher Auseinandersetzungen prüfen muss.

EUROPÄISCHER GEDANKE AD ABSURDUM GEFÜHRT

Sachverständige werden häufig dazu angehalten, eine unvollständige Dokumentation als Mangel anzuerkennen. Hierbei handelt es sich oft um eine fehlende oder fehlerhafte Einbauanleitung oder ein fehlendes Prüfbuch. Wenn nun bereits die Erstprüfung eines Bauprodukts mit seiner nachfolgenden Kennzeichnung als nicht unbedingt notwendig eingestuft wird, dann stellt sich die Frage, ob hier nicht der europäische Sicherheitsgedanke über den Haufen geworfen wird.