Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von einer Änderung bei der Sonderabschreibung. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern wie Maschinen können sie – unter weiteren Voraussetzungen – im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen bis 20 Prozent in Anspruch nehmen.

"Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe des Gewinns steuern", sagtSteuerberater Roland Franz, geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner. Bis zum 31. Dezember 2019 betragen die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen bei Bilanzierenden 235.000 Euro bzw. der Wirtschaftswert bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft 125.000 Euro; die Gewinngrenze bei Einnahme-Überschuss-Rechnern beträgt 100.000 Euro.
Einheitliche Gewinngrenze
Künftig gilt laut dem Steuerberater für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 200.000 Euro für die Sonderabschreibung. Diese Änderung gelte gleichermaßen auch für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags. Die Neuregelungen zu der Sonderabschreibung und dem Investitionsabzugsbetrag gelten in den nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 fallen auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich in diesem Zeitraum.