Kraftbetätigte Tore fordern vom Fachbetrieb große Sorgfalt beim Einbau und in der Planung. In Kombination mit Zaunsystemen ist die Aufgabe noch ein bisschen schwieriger – bei Fehlern droht sogar Personenschaden.
Jeder Fachbetrieb muss bei der Errichtung von Tor-Zaun-Kombinationen technische Regeln beachten, die im Ernstfall die Gesundheit der Nutzer schützen. In der Praxis werden
kraftbetätigte Schiebetore und Zäune allerdings oft montiert, ohne dass die Dienstleister an die schwerwiegenden Folgen unvollständiger Planung bzw. von Sicherheitslücken
denken würden. Im vorliegenden Fall hatte das für einen Jugendlichen böse Folgen – es kam zum Personenschaden.
SCHADENSBILD
Der Jugendliche griff durch einen Doppelstabmattenzaun hindurch, um das innen liegende Schiebetor während des Schließvorgangs anzuhalten. Dabei erfasste das Tor den Arm des Jugendlichen und verdrehte ihn.
HINTERGRUND
Jeder Zaun muss nach den Regelwerken einen Mindestabstand zum Tor oder aber eine geringe Maschenweite aufweisen, um solche Unfälle zu vermeiden. Hierzu hilft ein
Blick in die DGUV Information 208-022 „Türen und Tore“ (ehemals BGI 861-1). Auch in der neuen Fassung der DIN EN 12604 finden Verarbeiter diese Abstände.
SCHADENSANALYSE
Das Schiebetor fuhr direkt am Zaun vorbei. Die Abstände waren in diesem Fall unzulässig. Den Zaun hätte der ausführende Betrieb in einem Abstand von 500 Millimeter zum Tor errichten müssen – oder umgekehrt. Tatsächlich hatte die Firma nur einen Abstand von 300 Millimeter eingehalten. Alter nativ hätte der Betrieb einen Zaun mit einer engen Maschenweite montieren können. Hätte der Doppelstab einen zusätzlichen senkrechten Stab gehabt, wäre der Abstand zulässig.
LÖSUNG
Im vorliegenden Fall betrug der Zaunspalt knapp 44 Millimeter. Gemäß dem Regelwerk hätte der Abstand zwischen Zaun und Schiebetor mindestens 500 Millimeter betragen müssen. Ist die Öffnung größer als 44 Millimeter, liegt der nötige Abstand sogar bei 850 Millimeter.