Information zu Persönlichen Schutzausrüstungen Frist der alten PSA-Verordnung läuft ab

Hersteller dürfen Persönliche Schutzausrüstungen, die den Vorgaben der früheren Richtlinie 89/686/EWG entsprechen, nach dem 20. April 2019 nicht mehr erstmalig in den Verkehr bringen.

Tabellarische Übersicht zur neuen Richtlinie für Persönliche Schutzausrüstungen
Tabellarische Übersicht zur neuen Richtlinie für Persönliche Schutzausrüstungen - © Verband Technischer Handel

Auf den Ablauf dieser wichtigen Übergangsfrist - derzufolge Persönliche Schutzausrüstungen (PSA), die den Vorgaben der früheren Richtlinie 89/686/EWG entsprechen, nicht mehr erstmalig in Verkehr gebracht werden dürfen - weist der Verband Technischer Handel (VTH) hin.

Produkte, die Unternehmen bis zu diesem Stichtag auf dem Markt der Europäischen Union bringen, können nach den Bestimmungen der neuen PSA-Verordnung (EU) 2016/425 auch nach dem 20. April noch an den Endkunden verkauft werden.

VTH prüft PSA für Kunden

"Der Technische Handel wird seiner Verantwortung gerecht und prüft für seine Kunden, ob und welche PSA-Produkte formal den Sicherheitsanforderungen genügen“, kündigt VTH-Hauptgeschäftsführer Thomas Vierhaus an. Auf diese Weise würden die Händler sicherstellen, dass ihre Kunden ausschließlich eine PSA erhalten, die eindeutig gekennzeichnet ist und der alle erforderlichen Unterlagen beiliegen. Die Anwender könnten sich somit darauf verlassen, im Technischen Handel stets sichere, hochwertige und rechtskonforme Produkte zu erwerben.

Wählen Unternehmen andere Bezugswege, wie den Internethandel oder den Direktbezug, könnten sie nicht auf den Sach- und Fachverstand der zirka 270 technischen Händler im DACH-Raum zählen. Bei Eigenimporten aus Fernost und anderen Nicht-EU-Gebieten stünden sie selbst in der Verantwortung für die Rechtmäßigkeit und Sicherheit der Produkte.