Schadensfall Bei Holz-Führungsnuten sollten die Alarmglocken schrillen

Der Fachbetrieb erhält den Auftrag, Rollpanzer in bauseits vorhandene Führungsnuten aus Kunststoff, Holz oder Aluminium einzubauen. Eigentlich ist das eine Routineaufgabe, doch auch hier gilt es, Regeln zu beachten – diese unterliegen bisweilen Änderungen.

Die Aluminiumstäbe des neuen Rollladens klapperten in den Holz-Führungsnuten. - © Rinn

Im vorliegenden Fall hatte ein R+S-Fachbetrieb auf Wunsch des Kunden Rollpanzer aus rollgeformten Aluminiumstäben in vorhandene Holz-Führungsnuten eingebaut.

SCHADENSBILD

Nach der Montage reklamierte der Kunde das Klappern der Rollläden im geschlossenen und im teilweise geschlossenen Zustand sowie während der Bedienung. Die Elemente bediente er teilweise von Hand mit Gurtzug und teilweise über elektrische Rohrmotoren.

HINTERGRUND

Die genauere Untersuchung der Rollläden ergab keine erkennbaren Ausführungsmängel. Trotzdem mussten sie als fehlerhaft erkannt werden. Der Fachbetrieb hatte die Rollläden nämlich um das Jahresende 2015 eingebaut. Hier war die Technische Richtlinie TR 101 (Stand März 2014) des Bundesverbands Rollladen + Sonnenschutz (BVRS) anzuwenden. Im Gegensatz zur vormals gültigen TR 1, die keine speziellen Angaben zur Montage von Rollläden in Holz-Führungsnuten machte, heißt es dort: „Bei Holz-Führungsnuten sollten insbesondere bei Metall-Rollläden zusätzliche Keder bzw. Führungsschienen mit Kedern verwendet werden, um die Geräuschentwicklung zu vermindern.“

SCHADENSANALYSE

Erschwerend kam in diesem Fall hinzu, dass der Fachbetrieb Endleisten aus einem geraden, stranggepressten Aluminium-Hohlkammerprofil mit einer Dicke von nur elf Millimeter einsetzte. Gerade bei nicht ganz geschlossenen Rollläden – wenn sich die Endleisten noch nicht auf die Fensterbank aufgesetzt hatten – schwangen diese praktisch frei und trugen dadurch erheblich zum Klappern der Rollläden bei. Die hohlen Resonanzräume der Endleisten verstärkten dies zusätzlich.

LÖSUNG

Der Rollladenbauer konnte sich nicht darauf berufen, dass es zur Ausführung keine Regelung geben würde, selbst wenn die zitierte Richtlinie mit dem Wort „sollte“ nicht sehr zwingend klingt. Es hätte zumindest eines nachweisbaren Hinweises an die Bauherrschaft bedurft, dass hier eine erhöhte Geräuschentwicklung zu erwarten ist.