Chancen für die Branche erkennen und nutzen So wirkt sich die EnEV auf Türen und Tore aus

Am 1. Januar 2016 trat eine weitere Verschärfung der Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft. M.BP. Dipl.-Ing. (FH) Manuel Demel vom ift Rosenheim erläutert die Änderungen.

Die Abbildung zeigt die Optimierungspotenziale einer Rahmentür mit Glasfüllung in Abhängigkeit vom U-Wert der verschiedenen Komponenten. - © ift Rosenheim

Der Jahresprimärenergiebedarf für neue Gebäude wurde um 25 Prozent reduziert. Die Wärmedurchgangskoeffizienten des Referenzgebäudes sowie die Begrenzung der Transmissionswärmeverluste (H‘ T) wurden nicht explizit angepasst. Falls der niedrigere Jahresprimärenergiebedarf nicht durch eine umfangreichere Nutzung von regenerativen Energien erreicht wird, bedingt dies niedrigere Wärmedurchgangskoeffizienten für alle Teile der Gebäudehülle.

Änderungen der EnEV

Die EnEV reguliert nur Fenster- und Außentüren direkt. Wie müssen Planer mit Bauteilen wie z.B. Innentüren oder Toren umgehen, die nicht explizit in der EnEV genannt sind? Bei Außentüren brachte die neue EnEV bereits 2014 eine Verschärfung von UD = 2,9 W/m²K (EnEV 2009) auf 1,8 W/m²K, was sicherlich dem Stand der Technik entspricht.
Nach DIN 12519 trennt eine Außentür das Innen- vom Außenklima, beispielsweise die Hauseingangstür sowohl im Einfamilien- wie im Mehrfamilienhaus (MFH) oder Nichtwohngebäude. Die Wohnungstür im MFH, die eine Wohnung vom Treppenhaus trennt, ist eine Innentür. Eine Balkon- oder Terrassentür ist eine Fenstertür und keine
Außentür (DIN 12519).

Außerdem schließt die EnEV in Anlage 3 die Anwendung auf rahmenlose Türanlagen aus Glas, Karusselltüren und kraftbetätigte Türen aus. Tore sind in der EnEV nicht geregelt. Es ist aber sicher sinnvoll, wenn Tore, die ebenfalls Raum- und Außenklima trennen, die energetischen Anforderungen von Außentüren einhalten.

Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus wurden als neue Produktgruppe 2f definiert; der Höchstwert für die Sanierung (Anlage 3, Tab. 1) von UW = 1,3 W/m²K auf 1,6 W/m²K erhöht. Hierdurch wird vor allem auch dem Zielkonflikt zwischen barrierefreien (schwellenlosen) Systemen und dem Wärmeschutz Rechnung getragen. Fenstertüren mit den genannten Öffnungsmechanismen können durch die Beschlagmechanik auf Grundlage der Normenreihe DIN EN 13126 ff. klar definiert und abgegrenzt werden.

Fugen im Blick

Des Weiteren haben die Autoren die Anforderung an die Fugendurchlässigkeit von Fenstern aus der EnEV gestrichen; das bedeutet jedoch nicht, dass Fenster nun undichter werden dürfen. Die Anforderungen an die Luftdichtheit von Außenbauteilen regelt die DIN 4108-2. Demnach müssen die Funktionsfugen von Fenstern und Fenstertüren mindestens der Klasse 2 (bei Gebäuden bis zu zwei Vollgeschossen) bzw. der Klasse 3 (bei Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen) nach DIN EN 12207 entsprechen. Bei Außentüren muss die Luftdurchlässigkeit der Funktionsfuge mindestens der Klasse 2 nach DIN EN 12207 entsprechen (Tabelle 3). In der Vergangenheit tauchten im
Markt oft Unklarheiten bezüglich der Anforderung an Bauteile auf, die nicht explizit in der EnEV genannt werden. In der Auslegungsstaffel XXII-2 ist die Vorgehensweise zur Beschreibung des Referenzgebäudes festgelegt. Für fehlende Vorgaben beim Referenzgebäude (Bsp. Tore oder Türen zu unbeheizten Räumen) müssen die tatsächlich für das Gebäude geplanten und ausgeschriebenen U-Werte verwendet werden, um den Höchstwert für den Jahres-Primärenergiebedarf zu bestimmen.

Für die energetische Sanierung des Baubestands erweist sich die Anlage 3 als der wichtigste Teil der EnEV. Hier wurden die Regeln nicht verschärft, weil die bestehenden Anforderungen bereits anspruchsvoll sind und eine weitere Anhebung der Anforderungen nur geringe Einsparpotenziale im Altbau ermöglicht.

Wärmedurchgangskoeffizient ermitteln

Den Wärmedurchgangskoeffizienten UD einer Tür weist der Hersteller durch Berechnung nach EN ISO 10077-1 in Verbindung mit EN ISO 10077-2 oder experimentell durch eine Messung nach EN ISO 12567-1 nach. Nach Produktnorm EN 14351-1 können die UD-Werte pauschal für die Standardgröße von 1,23 mal 2,18 Meter (einflügelig)
bzw. 2,00 mal 2,18 Meter (zweiflügelig) ermittelt werden. Für den EnEV-Nachweis können die Wärmedurchgangskoeffizienten der Türen bezogen auf die Standardgröße
nach Produktnorm EN 14351-1 verwendet werden, sofern der Auftraggeber im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich Nachweise der U-Werte bezogen auf die tatsächlichen Abmessungen fordert.

Den Wärmedurchgangskoeffizienten eines Tores UTor ermitteln Hersteller gemäß EN 13241-1 und weisen ihn durch Berechnung nach EN 12428 in Verbindung mit EN ISO 10077-2 oder nach Produktnorm EN 13241-1 Anhang D durch Messung im Heizkasten-Verfahren nach. Die Berechnung ist aufwändiger, da alle Wärmebrücken berechnet
und die Eingangsdaten (Wärmeleitfähigkeiten) teilweise aufwändig ermittelt werden müssen. Bei der Messung wird der Probekörper in oder hinter eine vorbereitete Öffnung mit einer Abmessung von min. 2,00 mal 2,00 Meter bzw. max. 2,50 mal 2,50 Meter eingebaut. Durch Messung des vollständigen Tores, der Torflügelsektion sowie der Torflügel mit den entsprechenden Einbauten z.B. von Fenstern und Schlupftüren kann der U-Wert eines Tores auch flächenabhängig berechnet werden.

Für den EnEV-Nachweis ist der U-Wert eines Tores bezogen auf die tatsächliche Fläche anzugeben. In der Auslegungsstaffel XX-4 sind die Anforderungen im Bestand und die Berücksichtigung bei Neubauten für Tore erläutert. In der EnEV werden „Tore“ als Bauteil zwar nicht explizit erwähnt, müssen aber sowohl im Referenzgebäude als auch im Ist-Gebäude mit ihren realen Flächen und Eigenschaften berücksichtigt werden, um den Jahresprimärenergiebedarf ermitteln zu können. Tore bleiben allerdings beim
Nachweis des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten bei Nichtwohngebäuden unberücksichtigt.